1984-10-102020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/508090Eine Vergnügungsstätte kann unter besonderen Voraussetzungen als "sonstiger Gewerbebetrieb" i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Mischgebiet zulässig sein; dies wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass Vergnügungsstätten ausdrücklich in Kerngebieten und in besonderen Wohngebieten für zulässig erklärt werden. Eine größere Tanzbar mit Striptease-Aufführungen in Verbindung mit einem Spielkasino ist in einem Mischgebiet nicht zulässig, weil sie das Wohnen wesentlich stört. -y-RechtBaunutzungsverordnungMischgebietBauplanungsrechtGewerbebetriebRechtsprechungInnenbereichVergnügungsstätteTanzbarSpielkasinoBVerwG-UrteilBauplanungsrecht - Vergnuegungsstätten im Mischgebiet. §§ 1 Abs.6 Satz 1, 34 Abs.1 und 3 BBauG; §§ 4a, 6 Abs.1 und 2 Nr.4, 7 Abs.1 und 2 Nr.2 BauNVO. BVerwG, Urteil v. 25.11.1983 - Az. 4 C 64.79 - VGH Baden-Württemberg.Zeitschriftenaufsatz090750