1993-05-062020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619920522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/82072Im vorliegenden Fall lehnte das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin ab, auf einer etwa 0,9 Hektar großen landwirtschaftlich genutzten Fläche etwa 50 000 Kubikmeter Kies abzubauen, ohne dabei Grundwasser anzuschneiden. Das Vorhaben wirderspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der hier keine Vorrangfläche für Kiesabbau, sondern eine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle. Dem Abbau stünden auch Belange des naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Die Verpflichtungsklage blieb erfolglos. Die Begründung des BayVGH stellt vor allem darauf ab, daß der zuständige Regionale Planungsverband mit der verbindlichen Darstellung von Vorrangflächen für den Kiesabbau sein sogenanntes Darstellungsprivileg in Anspruch genommen hat, um den Abbau auf diese Flächen zu konzentrieren. Dem Vorhaben stehen aber auch naturschutzrechtliche Belange entgegen, wenn ein wertvolle Hecke gefährdet wird. (-y-)Zulässigkeit einer Trockenauskiesung außerhalb einer dazu im Regionalplan ausgewiesenen Vorrangfläche, wenn eine wertvolle Hecke gefährdet wird. BayVGH, Urteil vom 25.11.1991 - 14 B 89.3207.ZeitschriftenaufsatzI93010126KiesgrubeNaturschutzRegionalplanVorranggebietPlanungszielAußenbereichRechtsprechungRechtKiesabbauVGH-Urteil