Hammerstein, Egbert1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261972https://orlis.difu.de/handle/difu/437915Der Grundgedanke der Vorteilsausgleichung bei der Enteignungsentschädigung nach # 93 Abs. 3 Satz 1 BBauG ist die Erwägung, daß eine Enteignung nicht nur nachteilige Folgen für den Betroffenen hat, sondern sich auch für ihn vermögensmäßig vorteilhaft auswirken kann. Die Vorteilsausgleichung soll nun diese Vermögensvorteile bei der Entschädigungsfestsetzung berücksichtigen und damit vermeiden, daß der Entschädigungsberechtigte sich nach der Enteignung vermögensmäßig besser steht als vorher. Dieses Problem muß kritisch betrachtet werden und es müssen Wege angezeigt werden, wie auf jeden Fall verhindert werden kann, daß Einzelne sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichern.EnteignungEntschädigungBundesbaugesetzVorteilsausgleichDie Vorteilsausgleichung bei der Enteignungsentschädigung unter besonderer Berücksichtigung des § 93 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz.Graue Literatur012823