Menzel, Andreas1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/530164Abstandsregelungen, die sich an der Vorlage des MBO 1981 § 6 orientieren, haben grundsätzlich in vollem Umfang nachbarschützende Wirkung; lediglich in den Fällen des MBO 1981 § 6 Satz 1 erstreckt sich zu allen Seiten hin nur auf das, für diese Privilegierungen für zwei Seiten maßgebliche, vorgesehene Maß, also die halbe Abstandsflächentiefe. Alle weiteren Versuche, die nachbarschützende Wirkung auf das halbe Tiefenmaß oder auf erhebliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen zu reduzieren oder durch Rückgriff auf ein imaginäres Gebot der Rücksichtnahme zu relativieren, finden im geltenden Recht keine hinreichende Stütze. In Baden-Württemberg hat Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (LBO § 6 Abs.5 Satz 4) nur die halbe Tiefe der generellen Abstandsflächen, mindestens jedoch 2,5 m, nachbarschützende Wirkung. (rh)NachbarschutzAbstandsflächeNachbarrechtMusterbauordnungLandesbauordnungGrenzeRechtBaunutzungsverordnungZur nachbarschützenden Wirkung der neuen Abstandsregelungen im Baurecht.Zeitschriftenaufsatz117160