EXTERNKrieger, Christoph2015-09-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252013https://orlis.difu.de/handle/difu/224623Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob Art. 33 II GG die Verwaltung verpflichtet, bei Personalauswahlverfahren nach dem State of the Art der Personaldiagnostik vorzugehen. In Kapitel 1 wird zunächst dieser State of the Art ermittelt. Zu diesem Zweck werden die verschiedenen personaldiagnostischen Instrumente (Interview, Assessment Center, Intelligenztest usw.) vorgestellt und die Qualitätskriterien in geeignetes personaldiagnostisches Instrument Validität (Gültigkeit), Objektivität, Reliabilität (Zuverlässigkeit) und Effizienz betrachtet. Dabei stellt sich unter anderem die hohe Eignung von Intelligenztests für die Personalauswahl heraus. In Kapitel 2 wird der Regelungsgehalt des Art. 33 II GG dargelegt und seine systematische Stellung, sein Tatbestand und sein Regelungsgehalt näher untersucht. In Kapitel 3 wird erkundet, durch welche rechtlichen Argumente die Verwaltung verpflichtet sein könnte, den State of the Art der Eignungsdiagnostik bei der Personalauswahl zu beachten. Dabei wird vorrangig die Rechtsfigur des Grundrechtsschutzes durch Verfahren in den Blick genommen. In Kapitel 4 werden die Konsequenzen der Erkenntnisse für die konkrete Gestaltung von Personalauswahlverfahren dargelegt, insbesondere die Verpflichtung für die Verwaltung, einige besonders geeignete Instrumente anzuwenden und einige nicht geeignete Instrumente nicht anzuwenden und bei der Anwendung bestimmte Standards einzuhalten. Schließlich wird auch empfohlen, dass der Gesetzgeber die Personalauswahlverfahren regelt, weil das Auswahlverfahren für das Grundrecht aus Art. 33 II GG von entscheidender Bedeutung ist.Anforderungen des Grundgesetzes an Personalauswahlverfahren im öffentlichen Dienst.Graue LiteraturZVXLHP1UDM15070347urn:nbn:de:hebis:77-33156VerwaltungÖffentlicher DienstPersonalpolitikPersonalwesenMethodeAuswahlkriteriumStellenbesetzungAuswahlverfahrenQualitätssicherungVerwaltungsverfahrenRechtsgrundlageGrundgesetz