1987-06-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/533236Leitsätze: 1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine enteignende Maßnahme nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG) betroffen wird, kann geltend machen, öffentliche Belange - etwa solche des Landschaftsschutzes - seien bei der Beurteilung des "Wohls der Allgemeinheit" i.S. des Artikel 14 Abs.3 Satz 1 GG nicht hinreichend beachtet worden (vgl.BVErwGE 67, 74). 2. Erhebt ein Eigentümer im Enteignungsverfahren derartige Einwendungen, so müssen sie von der Enteignungsbehörde zur Kenntnis genommen und beschieden werden. Die vom Bundesminister der Verteidigung gemäß § 1 Abs. 3 LBG ausgesprochene Bezeichnung des militärischen Vorhabens steht dem nicht entgegen. 3. Die Prüfungsbefugnis der Enteignungsbehörde im Verfahren nach dem LBG ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der vom Bundesminister der Verteidigung getroffenen Entscheidung, insbesondere auf rechtserhebliche Mängel der darin enthaltenen Abwägung privater und öffentlicher Belange, beschränkt. 4. Zur Frage einer erneuten Abwägung durch den Bundesminister der Verteidigung. (-z-)EnteignungEigentumsschutzLandschaftsschutzPlanungsverfahrenAbwägungVerfahrensfehlerLandesverteidigungBundeswehrVerteidigungsministeriumBodenpolitikGrundstückRechtsprechungBodenbeschaffungLanderwerbVerteidigungEnteignungRechtNaturschutzArt. 14 GG, 87 b GG; §§ 1, 11, 28 LBG; § 38 BNatSchG. BVerwG, Urteil vom 21.3.1986 - 4 C 48.82. OVG Münster v. 20.4.1982 - 3 A 43/80.Zeitschriftenaufsatz120370