1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/497624Für die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses nach des 2. WKSchG Art. 2 Abs. 1 ist es ohne Bedeutung, dass der Mietvertrag "probeweise" abgeschlossen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, bei Auslegung des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB die Anforderungen an die Erheblichkeit der Pflichtverletzung herabzusetzen. Der dem Mieter durch WKSchG Art. 2 I in Verbindung mit § 564 b VI BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. -y-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumKündigungRechtsprechungRechtsentscheidOLG-UrteilOLG Stuttgart, Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 20.8.1982 - 8 RE Miet 7/81.Zeitschriftenaufsatz080028