Meyer, Gert1992-01-142020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261990https://orlis.difu.de/handle/difu/567644Das Ziel der Arbeit ist die dogmatische Einordnung des Gemeindevertreterbeschlusses, vornehmlich im hessischen Recht. Das Kommunalverfassungsrecht anderer deutscher Flächenstaaten wird jedoch vergleichend herangezogen, soweit Abweichungen bestehen. Der Autor definiert zunächst den Gemeindevertretungsbeschluß als eine einen Willensbildungsprozeß abschließende Äußerung der Gemeindevertretung. Der Beschluß (auch der rechtswidrige) ist bis zu seiner Aufhebung für sämtliche Gemeindeorgane verbindlich; der Vollzug eines ausführungsbedürftigen fehlerhaften Beschlusses ist jedoch rechtswidrig. Da der Gemeindevertretung Behördeneigenschaft zukommt, sind Beschlüsse mit unmittelbarer Wirkung nach außen Verwaltungsakte. Dies gilt auch für die Wahl und Abberufung von Gemeindevorstehern. Zur Aufhebung eines Beschlusses kann je nach Klagebegehren neben einer Leistungs- und Feststellungsklage auch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sowie eine allgemeine Gestaltungsklage statthaft sein. lil/difuVerwaltungshandelnBeschlussBindungswirkungVerwaltungsaktWillensbildungDemokratieVerwaltungsgerichtsordnungKommunalverfassungsstreitVerwaltungVerwaltungsrechtKommunalbediensteterKommunale VertretungskörperschaftRechtKommunalrechtBeschlüsse kommunaler Vertretungskörperschaften. Analyse einer am Demokratieprinzip orientierten Handlungsform der Verwaltung.Parallelausgabe im Shaker-Verl., Aachen, 1995.Graue Literatur155632