Barnikel, Wilhelm1981-08-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251981https://orlis.difu.de/handle/difu/479434Bei dem fraglichen Bauantrag für ein Altenteilerhaus handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG. Das Altenteilerhaus wäre nur zulässig, wenn es in Hofnähe errichtet würde; 800 m Entfernung zwischen Austragshaus und Hofstelle werden als zu groß für die Zuerkennung der Privilegierung angesehen. Der Autor kritisiert die zu enge Auslegung des Begriffs "Hofnähe" im dem Urteil. bmRechtBundesbaugesetzParagraph 35AußenbereichPrivilegierungAltenteilerhausHofnäheKritikRechtsprechungHofnähe ist Voraussetzung einer Privilegierung von Altenteilerhäusern im Außenbereich. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.1979.Zeitschriftenaufsatz060832