Jäde, Henning1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/817671.Wohnzwecken im Sinne des Paragraphen 10 II BauGB-MaßnahmenG dienen auch Vorhaben zur vorübergehenden Unterbringung und zum vorübergehenden Wohnen. 2.Daß das verfahrensrechtlich begünstigte Vorhaben ausschließlich Wohnzwecken dienen muß, schließt im Interesse der Rechtssicherheit auch die Begünstigung nur gänzlich untergeordneter Nebennutzungen aus. 3.Auf die Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Nachbarrechtsschutzes hat Paragraph 10 II keinen Einfluß.(-z-)Zur sofortigen Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen nach § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG.ZeitschriftenaufsatzI9203405WohnungsbauWohngebäudeWohnnutzungBaugenehmigungRechtsschutzNachbarrechtGebäudenutzungRechtBauordnungsrechtEinspruchBehelfsunterkunftPrivilegierungSofortvollzugBauGB-Maßnahmengesetz