Jussli, Reinhard1980-01-302020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261976https://orlis.difu.de/handle/difu/430974Verwaltungshoheit und Ertragshoheit fallen für die Steuern häufig auseinander so kann z.B. das Finanzamt eines Landes eine Lastenausgleichsabgabe festsetzen, deren Ertrag dem Bund zufließt. Da in diesen Fällen eine Abhängigkeit des Ertragsberechtigten von dem Träger der Verwaltungshoheit besteht, stellt sich die Frage, ob der Ertragsberechtigte eine ihm ungünstige Festsetzung durch den Träger der Verwaltungshoheit gerichtlich überprüfen lassen kann. PAR. 40 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt den Gemeinden eine Klagemöglichkeit, wenn die Finanzbehörden die Steuern ganz oder teilweise im Auftrage der Gemeinde verwalten und einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden. PAR. 40 Abs. 3 FGO findet jedoch im Rahmen des Realsteuermeßbetragsverfahrens keine Anwendung, weil die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) nicht im Auftrag der Gemeinden verwaltet werden. Nach der Ansicht des Verfassers ist auch eine analoge Anwendung nicht möglich. wd/difuRechtsmittelRealsteuerFestsetzungSteuerVerfassungsrechtVerwaltungsrechtDie Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden im Realsteuermeßbetragsverfahren in steuerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht.Monographie005043