2002-02-222020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520010934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/46490Es entspricht bei einer Kostenentscheidung gem. § 161 II VwGO grundsätzlich billigem Ermessen, dem Behördenträger der Fahrerlaubnisbehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn diese bzw. die Widerspruchsbehörde bei einer zunächst vom Fahrerlaubnisinhaber geschaffenen und während des Widerspruchsverfahrens wieder beseitigten Fahrerlaubnisentziehungsvoraussetzungen nicht dem Widerspruch abhilft bzw. stattgibt, sondern die angeforchtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung erst nach Erlass des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheids aufhebt. SächsOVG, Beschluss vom 22.1.2001 - 3 BS 109/00. difuKostentragungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde bei verspäteter Aufhebung einer Entziehungsverfügung.ZeitschriftenaufsatzDC2342StraßenverkehrVerkehrVerkehrsverhaltenBehördeKostentragungspflichtVerfahrenskostenFührerscheinFahrverbotVerkehrsverstoßKraftfahrer