1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/485766Wird eine Gemeinde Mitglied eines Palnungsverbandes, der für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig ist, dann ist ein Normenkontrollantrag gegen einen früher von der Gemeinde selbst aufgestellten Bebauungsplan gegen den Planungsverband zu richten. Die zahlenmäßige Begrenzung von Garagen je Grundstück in einem Bebauungsplan ist unzulässig, denn § 12 BauNVO 1962 begrenzt zwar abstrakt die Anzahl der Garagen, lässt jedoch keine zahlenmäßige Beschränkung der Garage je Baugrundstück im Bebauungsplan zu. Die generelle Beschränkung von Garagen auf den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO automatisch Bestandteil des Bebauungsplanes. -y-RechtBaunutzungsverordnungBebauungsplanGrundstückGaragePlanungsverbandNormenkontrollverfahrenVerfahrensrechtOVG-UrteilVwGO § 47; BauNVO 1962 § 12. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.8.1980 - 1 OVG C 6/78.Zeitschriftenaufsatz067432