Scheike, Michael1995-02-082020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251994https://orlis.difu.de/handle/difu/100103Mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises legen die Parteien die für die vereinbarte Werkleistung geschuldete Gegenleistung im Sinne eines Abrechnungsendpreises von vornherein fest, ohne daß es nach der Erbringung der Bauleistungen noch einer besonderen Feststellung der erbrachten Leistungen nach Mengen und Maßen bedarf. Der Grundsatz der Unabänderbarkeit solcher Pauschalvergütungen ergibt sich wie seine Ausnahmen aus § 2 Nr. 7 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes liegt in der Möglichkeit der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Fällen unzumutbarer Abweichung der tatsächlich zu erbringenden von der vorgestellten Leistung oder bei unvorhersehbaren und unzumutbaren Entwicklungen preisbildender Faktoren. Keine Durchbrechung des Unabänderbarkeitsgrundsatzes sind jedoch die Fälle des Entfallens bzw. Hinzukommens von Leistungen. Die VOB/B ist mit dem Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) vereinbar. lil/difuDer Grundsatz der Unabänderbarkeit der Pauschalvergütung beim VOB-Vertrag und seine Durchbrechungen.MonographieS94390015VOBVertragsrechtVergütungRechtsprechungBauleistungAGB-GesetzBebauungBaurechtVOB/BPauschalePauschalpreisGeschäftsgrundlageWegfallVertragsrisiko