Dahlke, Ann2006-10-252020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620060939-625Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/160891Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das AGG setzt insgesamt vier EU-Richtlinien in deutsches Recht um, geht jedoch zugleich mit seinen Regelungen über die Vorgaben der EU weit hinaus. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Die Benachteiligungsmerkmale Rasse und ethnische Herkunft greifen mit Inkrafttreten des Gesetzes, während es die weiteren Merkmale erst ab dem 1. Dezember 2006 zu beachten gilt (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 AGG). Das Gesetz zeitigt mit dem Einzug eines unmittelbaren Benachteiligungsverbotes tief greifende Auswirkungen insbesondere im Bereich des Arbeits- und Zivilrechts. Auch die Vermieter von Wohnraum müssen sich mit den Vorgaben des AGG entsprechend auseinandersetzen. difuAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Wohnraumvermietung.ZeitschriftenaufsatzDM06101635MietwesenMietrechtMieterVermietungVermieterGleichbehandlungBenachteiligungsverbotDiskriminierungMieterstruktur