1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/84029Die erleichterte Zulassung einer wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung zu Wohnzwecken setzt nach Paragraph 4 III BauGB-MaßnahmenG voraus, daß die bauliche Anlage nach am 1.Mai 1990 - und nicht nur irgendwann in der Vergangenheit - Bestandteil einer Hofstelle gewesen ist.Leitsatz.Im vorliegenden Fall war 1975 und mit Nachtrags-Baugenehmigung 1984 eine Baugenehmigung für ein Nebengebäude zu einem Wohnhaus erteilt worden.Das Wohnhaus brannte 1984 ab.Ohne Genehmigung wurde das im Rohbau befindliche Nebengebäude zum Wohnhause umgebaut.Die Wohnnutzung wurde bauaufsichtlich bis zur Fertigstellung eines Ersatzbaues für das abgebrannte Gebäude geduldet.Auch nach Fertigstellung des in 50 Meter Entfernung näher zur Straße errichteten Wohngebäudes wurde die Wohnnutzung im Nebengebäude fortgesetzt.Nach Widerspruch gegen die Räumungsverfügung und nach zwischenzeitlich ergangener Zustimmung der Belegenheitsgemeinde zur Nutzungsänderung wurde diese von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt.Später, nun unter Berufung auf Paragraph 4 III BauGB-MaßnahmenG forderten die Kläger die Anerkennung des Wohngebäudes als Ersatz für das durch Brand 1984 untergegangene Wohngebäude.Die Klage wendet sich gegen die festgesetzte Räumung.Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Verwerfung der Klage.(wb)Bauplanungsrecht - Wesentliche Änderung einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken im Außenbereich. § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3 BauGB; § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG. Niedersächsisches OVG; Urteil vom 12. März 1993 - 1 L270/91.ZeitschriftenaufsatzI94020193AußenbereichNutzungsänderungLandwirtschaftsgebäudeWohngebäudeAbbruchNutzungsänderungLandwirtschaftlicher BetriebBegriffsbestimmungRechtsprechungRechtBebauungsplanungPrivilegierungBaugesetzbuch (BauGB)BauGB-Maßnahmengesetz