Kümper, Boas2017-11-092020-01-052022-11-262020-01-052022-11-2620170012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/242204Die Ziele der Raumordnung erheben nach der Konzeption des Raumordnungsrechts den Anspruch strikter Verbindlichkeit gegenüber ihren Adressaten, namentlich den Trägern der Fachplanung und der Bauleitplanung. Der Beitrag geht der Frage nach, ob Zielfestlegungen auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit oder ihrer mangelnden Umsetzbarkeit auf fachplanerischer oder bauleitplanerischer Ebene von Fachplanungsträgern und Gemeinden beachtet werden müssen."Verwerfung" und "Überwindung" von Raumordnungszielen durch die Träger der Fachplanung und der Bauleitplanung?ZeitschriftenaufsatzDM17101744RaumordnungPlanungsrechtFachplanungBauleitplanungPlanungszielRaumplanungszielGemeindePlanungsträgerRaumordnungsrechtUmsetzbarkeitRechtswidrigkeitVerbindlichkeitNichtanwendung