Coenen, Andreas2001-08-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252000https://orlis.difu.de/handle/difu/78994Die Begrenztheit öffentlicher Mittel sowie der hohe Finanzbedarf der Gebietskörperschaften verlangen ein Vorgehen gegen die "öffentliche Verschwendung". Bisher hat der Gesetzgeber noch keinen Straftatbestand der Amts- oder Haushaltsuntreue geschaffen. Durch die Strafrechtsreform von 1998 wurden die Spezialtatbestände des Vorenthaltens und des Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten geschaffen (§ 266 StGB). In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen bei Verstößen gegen das Haushaltsrecht der Untreuetatbestand des § 266 StGB zur Anwendung gekommen ist. Die Arbeit stellt den Versuch an zu klären, ob Verstöße gegen das Haushaltsrecht bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel eine nach § 266 StGB strafbare Untreue sind. Nach der systematischen Darstellung von Vermögensnachteilen und dem Betrugstatbestand wird der Frage nachgegangen, ob es außerrechtliche Möglichkeiten gibt, der Fehlleitung öffentlicher Mittel entgegenzuwirken und ob diese ausreichend sind. Der Verfasser ist der Ansicht, dass der § 266 StGB zu ändern ist, bevor ein neuer Straftatbestand der Haushaltsuntreue konzipiert wird. kirs/difuDie Strafbarkeit von Verstößen gegen das Haushaltsrecht bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel.Graue LiteraturDW7612HaushaltswesenFinanzhaushaltFinanzmittelVeruntreuungBetrugStrafbarkeit