Domke, Ursula1990-04-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/554948Die formelle Bestandskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts; ihr Eintritt kann auf vielfältige Weise bewirkt werden, z. B. durch Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist. In ihren Rechtswirkungen ist sie auf den betroffenen Bürger beschränkt. Die materielle Bestandskraft hat bisher in Literatur und Rechtsprechung noch keine allgemein anerkannte Definition gefunden. Sie muß anhand der von dem Verwaltungsakt ausgehenden Rechtswirkungen selbständig bestimmt werden. Ihre Funktion im Interesse der Rechtssicherheit besteht darin, die in dem Verwaltungsakt getroffene REgelung nach Ablauf der Rechtsmittelfristen dauerhaft zu stabilisieren und beständig zu verfestigen. kmr/difuVerwaltungsaktBestandskraftVerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahrensgesetzBindungswirkungPräjudizierungGrundrechtVerfassungsrechtVerwaltungsrechtRechtVerwaltungRechtsfragen der Bestandskraft von Verwaltungsakten.Graue Literatur142806