1982-12-292020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/492608Zur Frage der Haftung der Gemeinde, die nach erfolgter Teilungsgenehmigung die Verhandlungen mit dem Eigentümer über den Abschluss eines (für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen) Erschließungsvertrages aus sachfremden Gründen abbricht. Der Bürger hat zwar grundsätzlich kein subjektives - öffentliches Recht auf Erschließung und damit auch nicht auf den Abschluss eines Erschließungsvertrages. Daraus kann aber allein noch nicht gefolgert werden, dass eine Ersatzpflicht gegenüber dem Bürger stets ausscheidet, wenn ein erwarteter Vertragsschluss infolge überraschenden Verhaltens des Stadtrats ausbleibt. -y-RechtBundesbaugesetzErschließungsrechtVertragErschließungsvertragTeilungsgenehmigungHaftungSchadenersatzRechtsprechungBGH-UrteilUrteilBGB §§ 276, 839. BGH, Urteil vom 7.2.1980 - III ZR 23/78, OLG Saarbrücken.Zeitschriftenaufsatz074973