Menger, Christian-Friedrich1981-01-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/470897Ausgehend vom dem BVerwG-Urteil vom 26.1.1979 wird auf das in § 8 Absatz 2 Satz 1 BBauG 1976 enthaltene (Entwicklungs-)Gebot sowie auf die allgemeine Rechtsnatur von Flächennutzungsplänen eingegangen. Nach wie vor bleibt fraglich, wo die Grenze für das "Entwickeln" liegen soll. Dem Flächennutzungsplan kommt keine Außenwirkung in Form eines unmittelbaren Rechtsanspruchs gegenüber Grundstückseigentümern zu. Anfechtungs- oder Feststellungsklage sind unzulässig. Rechtliche Bindungswirkung im hoheitlichen Bereich besteht für alle an der Aufstellung des Flächennutzungsplans beteiligten öffentlichen Planungsträger. bmRechtPlanungsrechtFlächennutzungsplanungBebauungsplanungBundesbaugesetzParagraph 8EntwicklungBegriffUnbestimmtheitRechtsanspruchVerbindlichkeitZum Verhältnis von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan.Zeitschriftenaufsatz052007