Olk, Jürgen1985-06-282020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/513251Moderne Informationssysteme sind dazu übergegangen, Personaldaten der Arbeitnehmer zu speichern und gegebenenfalls zu den verschiedensten Zwecken auszuwerten und zu analysieren. Die vor dem Hintergrund traditioneller Personaldatenverarbeitung (in Aktenform, Karteien usw.) entstandenen betriebsverfassungsrechtlichen Normen passen nicht ohne weiteres mehr auf diese neuen Verarbeitungsverfahren und -möglichkeiten. Insbesondere der Mitbestimmungstatbestand in sozialen Angelegenheiten, Pargr. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), der die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen betrifft, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist in der bisherigen Form seiner rechtlichen Interpretation nicht mehr zeitgemäß. Mit der vorliegenden Arbeit wird daher der Versuch unternommen, den Mitbestimmungstatbestand des Pargr. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Hinblick auf diese neuen Technologien inhaltlich zu bestimmen und zu konkretisieren. kp/difuPersonalwesenInformationssystemEDVMitbestimmungBetriebsverfassungsgesetzArbeitsrechtArbeitsbedingungWirtschaftArbeitsplatzPersonalinformationssysteme. Technische Einrichtungen zur Überwachung der Arbeitnehmer?Graue Literatur096255