Selb, Wolf1999-10-052020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519983428092953https://orlis.difu.de/handle/difu/76209Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Im Verwaltungsrecht ist die Feststellungsklage im Vergleich zum Zivilrecht eine relativ junge Erscheinung. Ihr "Schattendasein" zeigt sich schon daran, daß sie gegenüber einer Leistungs- oder Anfechtungsklage subsidiär ist. Lange Zeit wurde auch eine Klage auf Feststellung, ob eine Rechtsnorm gültig oder ungültig sei, für unzulässig gehalten. Bedenken gab und gibt es auch gegenüber vorbeugenden Feststellungsklagen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegenstanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen "Rechtsverhältnis" zu verstehen ist. Die Arbeit trägt dazu bei, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses weiter einzubinden und ihr den Stellenwert zukommen zu lassen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt. lil/difuDie verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage.MonographieDW4806VerwaltungsrechtRechtsnormRechtsschutzVerwaltungsgerichtVerwaltungsprozessLeistungsklageAnfechtungsklageGestaltungsklageFeststellungsklage