1986-04-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/522738Der Eigentümer kann den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBauG nur geltend machen, wenn es ihm selbst wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das von einer fremdnützigen planerischen Festsetzung betroffene Grundstück zu behalten. Es reicht dagegen nicht aus, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit lediglich in der Person eines Rechtsvorgängers vorlag. (-z-)BebauungsplanungGrundstückRechtsprechungEnteignungÜbernahmeBGH-UrteilParagraph 40BundesbaugesetzBBauG § 40 Abs. 2 Nr. 1. BGH, Urteil v. 13.12.1984 - Az. III ZR 175/83 - OLG Oldenburg.Zeitschriftenaufsatz105962