Engelhardt, Olaf-Roman von1981-06-112020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251971https://orlis.difu.de/handle/difu/477183Diese konkurrenzdogmatische Untersuchung baut auf der entscheidenden Prämisse auf, daß 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Rechtsschutz des Bürgers gegen normatives Unrecht dient. Die Tendenz dazu, diese Frage zu bejahen, zeichnet sich immer häufiger in der gerichtlichen Spruchpraxis und der neueren Literatur ab. Danach hat der Bürger, der von Norm und normindividualisierendem Vollzugsakt gleichzeitig in seiner geschützten Rechtssphäre beeinträchtigt wird, auch zwei Möglichkeiten des Rechtsschutzes Einmal kann er die ungültigge Rechtsnorm durch die prinzipale Normenkontrolle im Verfahren des 47 VwGO angreifen, daneben aber auch durch die uneingeschränkte Geltendmachung der Normwidrigkeit im Prozeß gegen die Normanwendung. Dieser Konkurrenz beider Rechtsschutzmöglichkeiten sollte nach Ansicht des Verfassers ein von der Rechtsordnung anerkanntes Regulativ beigegeben werden, wenn man sich vom Gedanken der Verfahrensökonomie leiten lasse. Zu dessen Bestimmung untersucht der Autor hauptsächlich 47 VwGO und den in seinem Verfahren durchzusetzenden sog. subjektiv-öffentlichen Reaktionsanspruch. chb/difuVerwaltungsrechtVerwaltungsaktRechtsschutzRechtsnormAnfechtungsklageNormenkontrolleKonkurrenzVerwaltung/ÖffentlichkeitDer Rechtsschutz gegen Rechtsnormen. Eine konkurrenzdogmatische Untersuchung aus der Sicht des Verhältnisses von Anfechtungsklage (42, 113 VwGO) und verwaltungsgerichtlicher prinzipaler Normenkontrolle (47 VwGO).Monographie058563