1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/85405Gegenstand der Klage einer Gemeinde ist der Standortsicherungsplan für Wärmekraftwerke in Bayern. Die Klage wurde abgewiesen. Der Beitrag zitiert aus der Begründung die Teile, die sich mit der spezifisch landesplanerischen Form der Abwägung und des Ermessens auseinandersetzen. Weitere Abschnitte betreffen die Abgrenzung des Standortsicherungsplans gegenüber dem Zulassungsverfahren und die Rolle der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Ausweisung. Das Gericht betont, daß der Standortsicherungsplan keine vorweggenommenen Teile des Genehmigungsverfahrens enthält. Eine Bedarfsprüfung sei aufgrund einer Schätzung möglich. Der Standort, auf dem bereits ein Kraftwerk steht, ist im Flächennutzungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen ausgewiesen. Das Kraftwerk ist dort - im Grundsatz - möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit ist damit insgesamt nicht gegeben.Landesplanerische Abwägung bei Standortsicherungsplan für Wärmekraftwerke. ROG §§ 1, 2, 5; BayLplG Artikel 3, 14, 15, 16. BayVGH, Urteil vom 8.7.1993 - 22 N 92.2522.ZeitschriftenaufsatzI94040178StandortvorsorgeplanungRaumordnungLandesplanungKraftwerkAbwägungRechtsprechungStandortkriteriumErmessensspielraumKommunale PlanungshoheitVGH-UrteilWärmekraftwerk