Böhme, Doris2012-03-062020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520120029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/124598Am 18. Mai 2011 hat der nordrhein-westfälische Landtag den Gesetzesentwurf zur Änderung des § 66 GO NRW in zweiter Lesung angenommen und verabschiedet. Nach einer kontroversen Diskussion im Kommunalausschuss des Landtags ist nun neben Brandenburg, Sachsen und Schleswig-Holstein auch in Nordrhein-Westfalen die Einleitung eines Abwahlverfahrens durch die Bürger gegen einen amtierenden Bürgermeister möglich. Dieses direktdemokratische Element, welches im Vergleich zu Direktwahlen oder sachpolitischen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der wissenchaftlichen Betrachtung wenig Aufmerksamkeit erfahren hat, fand erst nach 1990 Eingang in die Kommunalverfassung der Flächenländer der BRD und wird seitdem in unterschiedlichem Ausma in den Kommunen angewendet.Die direkte Abwahl von Bürgermeistern.ZeitschriftenaufsatzDA00273KommunalbediensteterKommunalrechtKommunalpolitikWahlenDemokratiePartizipationBürgermeisterAbwahlDirekte Demokratie