Spieker, U.1986-04-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/521436Schließt ein Bauträger mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag ab, der den gemeindlichen Eigenanteil nach dem Bundesbaugesetz nicht berücksichtigt, so kann der Bauträger bei Verkauf an Dritte nur die Erschließungskosten berechnen, die sich nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils ergeben. Bei der Berechnung des gemeindlichen Eigenanteils ist nicht der erwähnte Mindestbeitrag nach § 129 BBauG in Höhe von 10% entscheidend, sondern der Beitragssatz der gemeindlichen Beitragssatzung, die bei der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Gültigkeit hat. Der Käufer braucht sich jedenfalls dann nicht auf eine angebotene Abtretung der Ansprüche gegen die Gemeinde durch den Bauträger verweisen zu lassen, wenn eine Abtretung vertraglich nicht vereinbart ist. Dem Käufer steht dann ein Rückforderungsanspruch in Höhe des gemeindlichen Eigenanteils aus § 812 BGB zu. (Leitsätze des Einsenders) (-z-)BauträgerGemeindeVertragsinhaltVertragspartnerErschließungsaufwandRechtsprechungUrteilErschließungsvertragEigenanteilRückforderungOLG-UrteilBundesbaugesetzBBauG §§ 123 III, 129 I 3. Anspruch auf Erstattung des gemeindlichen Eigenanteils an den Herstellungskosten einer Erschließungsanlage. OLG Hamm, Urt. v.26.11.1984 - 22 U 138/84.Zeitschriftenaufsatz104637