1983-07-042020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/497493§ 155 b II Satz 2 BBauG 1979 ist bei verfassungskonformer Auslegung nicht verfassungswidrig. Aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der bei der Abstimmung über einen Bauleitplan beteiligten Ratsmitgliedern können offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang nicht hergeleitet werden. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht. Das Urteil beruht auf folgenden §§: 1 VII BBauG 1976/79, 155 a, 155 b II 2, und 182 f II BBauG. -y-RechtBundesbaugesetzBauleitplanBebauungsplanGemeindeAbwägungsvorgangParagraph 155BundesbaugesetzRechtsprechungBVerwG-UrteilBBauG § 155 b Abs.2 Satz 2. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80, OVG Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz079897