Smessaert, Angela2009-09-252020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920090342-5258https://orlis.difu.de/handle/difu/270415Am 17.10.2007 und 11.9.2007 entschied der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 42/07 bzw. XII ZB 41/07) über zwei Fälle, bei denen sich streng christliche Eltern beharrlich weigerten, ihre Kinder in eine öffentliche Schule oder anerkannte Ersatzschule zu schicken, und jeweils die Mutter gemeinsam mit den Kindern nach Österreich umgezogen war, um dort eine Heimunterrichtsgestattung nach §11 des Österreichischen Schulpflichtgesetzes zu erlangen und die Kinder anschließend selbst zu Hause zu unterrichten. Dies wurde als Missbrauch der elterlichen Sorge bewertet, der dazu geeignet sei, das Wohl der Kinder nachhaltig zu gefährden. Der BGH hielt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten im Sinne des §1666 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft für gerechtfertigt.Wenn Eltern ihre Kinder von der Schule fernhalten ... Anmerkungen zu den Parallelbeschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 11.09.2007 und 17.10.2007.ZeitschriftenaufsatzDR16516SchuleSchülerRechtsprechungSchulpflichtElternrechtSorgerechtsentzugSchulrechtRechtslage