Schmitz, Roland1993-06-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251992https://orlis.difu.de/handle/difu/95829Die Abhängigkeit des Umweltstrafrechts vom Verwaltungsrecht bezeichnet man auch als Verwaltungsakzessorietät. Das heißt, ohne ein vorheriges Handeln der Verwaltung (Verwaltungsakt) kann eine strafrechtliche Verfolgung von Umweltstraftaten nicht erfolgen. Eine behördliche Genehmigung stellt einen Rechtsfertigungsgrund dar, der eine strafrechtliche Verfolgung ausschließt. Ob das Umweltstrafrecht bei rechtswidrigen Genehmigungen selbständig angewendet werden kann, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten, wird vom Autor aber bejaht. Die Arbeit befaßt sich mit den zentralen Punkten dieser Auseinandersetzung, dem Verwaltungsakt und der sogenannten behördlichen Duldung (bewußtes Nichteinschreiten der zuständigen Behörde gegen ein rechtswidriges Verhalten; auch das Unterlassen der Untersagung), die keine Genehmigung ist. rebo/difuVerwaltungshandeln und Strafrecht. Zur Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts.MonographieS93190033UmweltschutzrechtStrafrechtVerwaltungshandelnRechtsschutzVerwaltungsrechtUmweltschutzRechtUmweltVerwaltungsaktGenehmigungDuldungAnlagenbetriebRechtfertigungVerwaltungsakzessorietät