Hiller, PetraPiedboeuf-Schaper, Ruth2012-06-012020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920120947-8957https://orlis.difu.de/handle/difu/273384Gesetzlich ist klar geregelt, dass es sich beim Schutzauftrag der Jugendhilfe nicht um eine polizeilich-präventive, sondern um eine originäre Aufgabe der Jugendhilfe handelt, die mit sozialpädagogischen Mitteln zu bewältigen ist und, dass sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nicht ausschließlich auf dessen Dienstzeit der MitarbeiterInnen beschränkt, sondern es sich vielmehr um eine 24-Stunden-Verpflichtung handelt. Unterstützung bei die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe können die Jugendämter von Freien Trägern bekommen (§ 3 Abs. 3 Satz 2; § 8a, Abs. 2, § 76 Abs. 1 SGB VIII), wobei "Durchführung" und "Ausführung" nicht die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse betrifft. Der folgende Beitrag schildert ein Delegationsmodell der Rufbereitschaft an einen freien Träger und stellt dies zur Diskussion.Die Delegation der Rufbereitschaft des Jugendamtes Bochum an einen freien Träger.ZeitschriftenaufsatzDR19274SozialarbeitJugendhilfeKinderschutzNotrufBereitschaftsdienstPraxisbeispiel