Thiel, Fabian2019-03-042020-01-062022-11-252020-01-062022-11-2520180936-9465https://orlis.difu.de/handle/difu/254695Nicht nur der Einfluss der Rechtssetzung der Europäischen Union (Richtlinien und Verordnungen mit Bezug zum Bau-und Planungsrecht) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Umweltrecht prägen zunehmend die gebaute Umwelt in den Mitgliedstaaten. Relativ unbemerkt von der Planungspraxis hat sich darüber hinaus eine rege Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls (ZP) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 20.3.1952 zum "Schutz des Eigentums" entwickelt. Die förmliche (direkte) Enteignung zur hoheitlichen Güterbeschaffung ist europarechtlich unproblematisch, wenngleich in der Praxis immer sensitiv. Hinzu kommen indes Kategorien wie a) "faktische/indirekte" Enteignungen, b) Eingriffe bei Nutzungsregelungen und c) sonstige eigentumsbeeinträchtigende Planungsmaßnahmen. Dieser Beitrag verdeutlicht die praktischen Auswirkungen der EGMR-Rechtsprechung auf das öffentliche Planungsrecht. Denn: Der deutsche Gesetzgeber kann bestimmte Dinge gar nicht mehr selbst regeln. Das sollten Planende wissen!Planende! Bedenkt die europäische Eigentumsrechtsprechung aus Straßburg.ZeitschriftenaufsatzDM19021815PlanungsrechtPlanungsmaßnahmeEigentumEigentumsschutzEnteignungEntschädigungspflichtErhaltungssatzungPlanungsschadensrechtEuroparechtRechtsprechung