1990-11-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/558382Im Normenkontrollverfahren wurde die Frage geklärt, ob § 15 Abs. 1 BauNVO auch bei Planungen eines konkreten Einzelfalles Korrekturfunktionen übernehmen kann, oder ob die "Nachsteuerungsmöglichkeiten" dieser Vorschrift auf Bebauungspläne mit offen gelassenem Gestaltungsspielraum und generell gehaltenen Planfestsetzungen beschränkt sind. Ferner wurde die Frage geklärt, ob Fehler und Defizite in der Abwägung durch § 15 Abs. 1 BauNVO korrigiert werden können. Dem Verfahren zugrunde lag der Nutzungskonflikt zwischen einem Hotelneubau und dazugehörigem Parkhaus sowie der anliegenden Wohnbebauung. Leitsatz des Urteils ist, daß Festsetzungen eines Bebauungsplanes durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht jedoch ersetzt werden können. (hb)BebauungsplanPlanFestsetzungPlanungKorrekturRechtsprechungBaugesetzbuchBauplanungsrechtGestaltungSpielraumFehlerNormenkontrollklageBVerwG-UrteilRechtBaunutzungsverordnungBauplanungsrecht - Verhältnis des Bebauungsplans zu § 15 BauNVO. § 1 Abs.6 BauGB; § 15 BauNVO. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß v.6.3.1989 - 4 NB 8.89 - OVG NRW.Zeitschriftenaufsatz146327