Heckmann, Wolfgang2005-03-032020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920043-933999-15-4https://orlis.difu.de/handle/difu/265151Die Möglichkeit der Vermeidung der Untersuchungshaft für jugendliche und heranwachsende Strafauffällige hat der Gesetzgeber im Jugendgerichtsgesetz verankert, weil die Erkenntnis Platz gegriffen hatte, dass der Aufenthalt junger Menschen in der Haft und insbesondere in der Untersuchungs-Haftanstalt schädliche Einflüsse eher verstärken und die Wiederholung von Straftaten bzw. auch deren konkrete Vorbereitung eher wahrscheinlicher machen als ausschließen könnte. Die Auffassung, dass eine Sicherung des Verfahrens statt durch U-Haft auch durch Maßnahmen der Jugendhilfe erfolgen könnte, setzte allerdings mehr oder weniger stillschweigend voraus, dass diese Maßnahmen besonders gut gesichert, im besten Fall geschlossen sein sollten. Die bundesweite Entwicklung zur Reduzierung geschlossener Heimplätze, die als Weiterentwicklung pädagogischer Konzepte im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe entstanden und kaum reversibel ist, war aus dem Blickwinkel der juristischen Institutionen deshalb eher problematisch. Als Lösung boten sich besondere Einrichtungen der Jugendhilfe zur U-Haft-Vermeidung an. Diese gibt es seit 1999 auch in Sachsen-Anhalt. Mit den aus diesen mehr als vier Jahren zusammengetragenen Erfahrungen und Zahlen lassen sich bundesweit erstmalig Erfolge dokumentieren. Das ist angesichts der verbreiteten Auffassung, dies Instrument des Jugendgerichtsgesetzes sei weitgehend gescheitert, äußerst ungewöhnlich. In diesem Band werden Erfahrungen und Ergebnisse zusammengetragen, die in den letzen Jahren in Sachsen-Anhalt gesammelt wurden. difuErziehung und Hilfe statt Schloss und Riegel. Erfolge der Maßnahmen zur U-Haft-Vermeidung bei Minderjährigen in Sachsen-Anhalt.MonographieDR11524GesetzgebungStrafvollzugsanstaltJugendlicherJugendkriminalitätJugendstrafeStrafvollzugGeschlossene UnterbringungUntersuchungshaft