2004-01-292020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520030942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/128497Nach § 45 a Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8.8.1990 - BGBl. S.1690; mit Änderungen - ist einem Nahverkehrsunternehmer im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Beförderung von Auszubildenden auf Antrag ein Ausgleich zu zahlen. Erstattungen erfolgen durch das Land, und zwar 50 % der Mindereinnahmen, die sich aus der Beförderung durch Auszubildende mit Zeitkarten ergeben. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr und zur Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 25.11.2002 - BGBI. S.4450. difuÄnderungen bei den Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr.ZeitschriftenaufsatzDC4165Öffentlicher VerkehrÖPNVStraßenpersonenverkehrSchienenpersonenverkehrAuszubildenderAusbildungsverkehrAusgleichszahlungAusgleichsleistungVerkehrsangebotVerkehrsleistungÄnderung