Roth, Frank2018-04-242020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520181439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/248681Nach § 14 IV Nr. 2 Buchst. b Vergabeverordnung (VgV) kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Während hier technische Gründe bereits das Vorhandensein eines Wettbewerb ausschließen, betrifft § 31 VI 1 VgV die Frage, ob innerhalb eines nach den Regeln der VgV durchgeführten Wettbewerbs aufgrund von Vorgaben in der Leistungsbeschreibung bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden dürfen. Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich in einem Beschluss vom 7.6. 2017 mit dem Fall einer gem. § 14 IV Nr. 2 Buchst. b VgV nicht genügenden Direktvergabe und grenzte diese von Einschränkungen der Produktneutralität gem. § 31 VI 1 VgV ab. Die Abgrenzung ist interessant, da technische Vorgaben in der Leistungsbeschreibung oder im Rahmen der qualitativen Angebotswertung den Wettbewerb ebenso ausschließen können wie technische Gründe, die dafür herangezogen werden, von vornherein keinen Wettbewerb zu eröffnen. In beiden Konstellationen geht es um die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers und um den Einfluss einer durchgeführten oder unterlassenen Markterkundung hierauf.Markterkundung, Vergabeverfahren ohne Bieter und die Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber.ZeitschriftenaufsatzDM18032625VerwaltungsrechtVergabeRechtsprechungVergabeverfahrenVerhandlungsverfahrenDirektvergabeMedizintechnik