1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/81766Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht anwendbar. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Bebauungsplan konkrete Festsetzungen enthält, die bei ihrer Verwirklichung erkennbar zu einem Eingriff führen und keinen Spielraum für eine Konfliktbewältigung in einem nachgeschalteten Verwaltungsverfahren lassen oder wenn der Bebauungsplan unmittelbar einen Eingriff zuläßt, ohne daß es noch einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin Anliegerin eines mit großen Laubbäumen bewachsenen Schloßrondells in der Innenstadt. Die Antragsgegnerin hat einen Bebauungsplan beschlossen, der vorsieht, daß auf diesem Platz eine Tiefgarage errichtet werden soll. Die Bäume sind im Plan als ohne Bestandsschutz gekennzeichnet. Der Normenkontrollantrag machte geltend, bei der Aufstellung sei nicht genügend berücksichtigt worden, daß eine Realisierung Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich bringe. Der Antrag hatte Erfolg. Da die Tiefgarage ohne den Eingriff in den Baumbestand kaum ausführbar ist, entsteht eine Ausgleichspflicht. Dieser Konflikt ist im Bebauungsplan nicht bewältigt. (-y-)Bauplanungsrecht - Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung bei der Bauleitplanung.ZeitschriftenaufsatzI9203404BebauungsplanBundesnaturschutzgesetzNaturschutzAbwägungTiefgarageRechtsprechungRechtBebauungsplanungEingriffsregelungAusgleichspflichtBaumbestandOVG-Urteil