1985-04-022020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/512176Der Mieter steuerbegünstigten Wohnraums kann sich wirksam auf die Kostenmiete nur innerhalb eines Jahres seit Begründung des Mietverhältnisses berufen, soweit im übrigen die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 II WoBauG gegeben sind. Ist die Kostenmiete durch schriftliche Erklärung des Mieters innerhalb eines Jahres nach der mit dem Vermieter getroffenen Mietzinsvereinbarung verbindlich geworden, dann bleibt sie für dieses Mietverhältnis verbindlich und zwar solange, bis die Kostenmiete die vereinbarte Miete erreicht. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumKostenmieteSteuerrechtRechtsprechungBeschlussRechtsentscheidKG-UrteilKG, Beschluß v. 19.7.1984 - Az. 9 ReMiet 1709/84.Zeitschriftenaufsatz094885