ERTEILTAcocella, DonatoAltemeyer-Bartscher, Daniel2014-05-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252013https://orlis.difu.de/handle/difu/231044Eine Gemeinde darf mit den Mitteln der Bauplanung keine eigene, von der Wertung des Bundesgesetzgebers abweichende, "Spielhallenpolitik" betreiben, indem sie diese Einrichtungen unabhängig von Erwägungen der Ordnung der Bodennutzung allgemein für ihr Gemeindegebiet ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1987, Az. 4 N 4/86). Ein Totalausschluss ist somit nicht möglich. Daher ist es notwendig, Bereiche bzw. Gebiete zu definieren, in denen Vergnügungsstätten zulässig sind. Somit ist es ein Hauptanliegen der Konzeption Vergnügungsstätten nicht etwa städtebaulich zu verdrängen, sondern Bereiche bzw. Gebiete in Bad Homburg zu definieren, in denen eine Ansiedlung nicht den Entwicklungszielen der Stadt entgegensteht. Hinsichtlich der nutzungsspezifischen Störpotenziale ist das Ziel, städtebaulich verträgliche Standorte mit den Mitteln der Bauleitplanung definieren zu können.IDSGutachten zur Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe. Endbericht.Graue LiteraturR123ZHSPDP0808Stadt Bad Homburg v.d.HöheBauleitplanungBaunutzungsverordnungVergnügungsviertelStandortNutzungsartNutzungskonfliktVergnügungsstätte