Boehm, Klaus E.1980-02-022020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251976https://orlis.difu.de/handle/difu/457304Die Rechtsfigur der ,,überholenden Kausalität'' im Sozialrecht erfordert wegen der funktional bedingten Eigenarten der klassischen Rechtsgebiete (Zivil- und Strafrecht) eine abweichende besondere Betrachtungsweise. Versagt in den klassischen Rechtsgebieten eine nur kausale Ableitung, gewinnt die kausale Fragestellung für die Lösung der überholenden Kausalität im Bereich des Sozialrechts ihre Bedeutung zurück. Um bei Fällen überholender Kausalität Härten für den Versicherten zu vermeiden, sind Vor- und Nachschäden sorgfältig zu unterscheiden und ist der Begriff der wesentlich mitwirkenden Teilursache extensiv auszulegen. Bei überholender Kausalität steht das Quotenvorrecht dem Versicherten zu.SozialrechtVersicherungswesenSchadensrechtSozialwesenVerwaltungsrechtRechtWirtschaftÜberholende Kausalität im Sozialrecht. Zugleich ein Beitrag zum sozialrechtlichen Schadensbegriff und zur Lehre von der wesentlichen BedingungMonographie034651