Hoffmann, Volker2017-12-152020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520170173-363Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/248390In § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist festgeschrieben, dass - neben anderen - insbesondere auch der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast für die diesbezüglichen Untersuchungs- und Sanierungsaufwendungen haftet. Zeitlich eingeschränkt wurde dieser Grundsatz bislang nicht. Er kam damit einer Ewigkeitshaftung gleich - unabhängig davon, wann die schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht oder der Rechtsnachfolge-Tatbestand begründet wurde. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt dieses zeitunabhängige Haftungsregime in Frage.Neues zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers im Bodenschutzrecht.ZeitschriftenaufsatzDM18011526UmweltschutzBodenBodenverunreinigungHaftungBodeneigentumBodenschutzBodenrechtBundesbodenschutzgesetzAltlastVerursacherRechtsnachfolgerSanierungspflichtAltlastensanierung