1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/496990Eine Nutzungsänderung wird nur dann durch § 35 Abs. 4 Bundesbaugesetz 1976/79 als "beabsichtigt" erleichtert, wenn die neue Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgenommen worden ist. Eine Änderung der baulichen Anlage ist im Sinne des § 35 Abs. 4 Bundesbaugesetz 1976/79 dann "wesentlich", wenn sie nach der jeweiligen Situation und der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung den von der Nutzungsänderung ausgehenden Eingriff mehr als nur geringfügig verstärkt. -z-RechtBundesbaugesetzNutzungNutzungsänderungUmbauBaugenehmigungLandwirtschaftsgebäudeAußenbereichRechtsprechungUrteilBebauungsrecht. GG Art.14 Abs.1. BBauG 1976/79 § 35 Abs.4. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.1980. BVerwG 4 C 81.77.Zeitschriftenaufsatz079394