Kleemann, Ralf2006-02-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252005https://orlis.difu.de/handle/difu/136950Nach einer zusammenhängenden Darstellung der historischen, systematischen und teleologischen Dimensionen von "Verwaltungsverträgen" wird das Problem des Drittschutzes bei öffentlich-rechtlichen Vergleichsverträgen herausgearbeitet. Gefunden wird, dass der Drittschutz bei öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne der Regelungen des § 58 Abs. 1 VwVfG zu weit reicht und dem Ziel des Gesetzgebers, den öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgrund seiner kosten- und zeitsparenden Natur sowie seiner konfliktlösenden Wirkung attraktiver werden zu lassen, entgegensteht. Mit der Umsetzung der Regelung des § 13 Abs. 4 BBodSchG wird ein Schritt in die richtige Richtung getan und führt dazu, diese Regelung auf das allgemeine Verwaltungsrecht anzuwenden. Nicht nur der Sanierungspflichtige sollte nach Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht mit weiteren ordnungsbehördlichen Maßnahmen oder der Geltendmachung von vergleichsweise geringfügig verletzten Rechten Dritter rechnen müssen. Nicht ausschließlich Grundstückeigentümer und Investoren sollten mit Vertragsabschluss Rechts- und Planungssicherheit gewinnen. Will der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Vertrag als gleichwertige Alternative zum Erlass eines Verwaltungsaktes etablieren, kann dies nur durch eine Beschränkung der Rechte Dritter im teleologischen Sinne des § 13 Abs. 4 BBodschG erreicht werden. oc/difuDrittschutz bei öffentlich-rechtlichen Vergleichsverträgen am Beispiel der Altlastensanierung - speziell Grundwassersanierung.Graue LiteraturDG3823VerwaltungsrechtGrundwasserVerschmutzungGrundwasserschutzWasserrechtUmweltschutzrechtBodenschutzAltlastensanierungVerwaltungsvertragVergleichsvertragDrittschutzBundesbodenschutzgesetzBodensanierung