Mansperger, Juergen1980-01-312020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251971https://orlis.difu.de/handle/difu/437970Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b StPO als Maßnahme des Polizeirechts wurde vom Bund grundgesetzwidrig geregelt, da das Polizeirecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Ein Urteil des BVerfG steht dazu noch aus. In Bayern gilt das Polizeiaufgabengesetz, besonders Art. 2, Art. 5 Abs. 2 Nr. 3b und c, unter Beachtung der Weisungen des Innenministeriums und der Richtlinien des Landeskriminalamtes. Über die Regelung des Bundesgesetzes hinaus können danach aufgrund und zum Zwecke einer Persönlichkeitserforschung auch Nichtbeschuldigte erkennungsdienstlich behandelt werden. Das Rechtsmittel des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, da der sofortige Vollzug im öffentlichen Interesse liegt. Eine Verpflichtungsklage gegen die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen hat Erfolg, wenn der Betroffene nachweisen kann, daß sich die Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hat, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig war.RechtVerwaltungsrechtPolizeiVerfassungDie verwaltungs- und verfassungsrechtliche Problematik des polizeilichen Erkennungsdienstes, insbesondere die Rechtslage in Bayern.Graue Literatur012878