1993-10-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619930721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/827971. Das Interesse des Betreibers einer der Allgemeinheit dienenden Anlage am Betrieb dieser Anlage ist gegenüber dem Interesse betroffener Nachbarn am Schutz ihrer Gesundheit nicht schon dann zurückzustellen, wenn lediglich die abstrakte Möglichkeit einer nicht auszuschließenden Gesundheitsgefahr dargetan wird, es muß vielmehr ein Mindestmaß konkreter Gefahren für die Gesundheit positiv belegt sein. 2. Zu den derzeitigen Erkenntnissen über mögliche Gesundheitsgefahren durch gepulste Hochfrequenzstrahlung, hier D-Netz der Telecom. In der Begründung wird nicht ausgeschlossen, daß es biologische Effekte durch die Strahlung geben kann. Insoweit erstellt der Betreiber bis zum Vorliegen weiterer Untersuchungen die Anlagen auf eigenes Risiko. Eine Bewertung unter dem Aspekt der Gesundheitsgefährdung lasse sich gegenwärtig jedoch nicht vornehmen. (-y-)Nachbarschutz gegen elektromagnetische Felder. BImSchG § 22. OVG Lüneburg, Beschluß vom 2.12.1992 - 7 B 2917/92.ZeitschriftenaufsatzI93020340SendeanlageSendemastPostStrahlungImmissionsschutzGesundheitsrisikoBewertungAbwägungRechtsprechungRechtFunkanlageElektromagnetismus