1987-06-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/533137Eine Baumschutzsatzung, die eine Festlegung ihres Zweckes, d.h. der sachlichen Rechtfertigung für die Unterschutzstellung der Bäume nicht enthält, verstößt gegen das Prinzip der Bestimmtheit und Normenklarheit und ist deshalb nichtig. Die in Ausnahme- und Befreiungsvorschriften enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe "öffentliches Interesse", "zumutbarer Aufwand" und "nicht beabsichtigte Härte" erlauben ohne die Angabe der Zweckbestimmung der Unterschutzstellung von Bäumen keine zuverlässige Rechtsanwendung. Die generalisierende Zweckangabe "Baumschutz" konkretisiert angesichts der Mehrzahl gleichgewichtig nebeneinander bestehender Anlässe, Bäume innerhalb des Siedlungsbereichs unter Schutz zu stellen, die Zweckbestimmung nicht in der erforderlichen Weise. (-z-)BaumschutzSatzungRechtsprechungBaumschutzsatzungRechtNaturschutzBaumschutzsatzung. OVG NW, Urt. vom 31.10.1985 - 7 A 3316/83.Zeitschriftenaufsatz120271