2004-11-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/1289231) Ein Vorstoß, gegen die Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) kann in einem ergänzenden Verfahren nach § 17 Abs.6 c FStrG behoben werden, indem die Voraussetzungen für den Wechsel in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschaffen und die Schutz- und Ausnahmebestimmungen des Art.6 Abs.3 und 4 FFH-RL bzw. des § 34 BNatSchG 2002 nachträglich angewandt werden. 2) Der Übergang in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie setzt nach Art.7 FFH-RL eine endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet (Vogelschutzgebiet) voraus. Die Meldung eines Gebiets an die Europäische Kommission und die einstweilige naturschutzechtliche Sicherstellung eines Gebiets lösen den Regimewechsel (noch) nicht aus. 3) Ein Straßenbauvorhaben in einem "faktischen" (nicht-erklärten) Vogelschutzgebiet ist nach Art.4 Abs.4 S.1 der Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Verkleinerung des Gebiets zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Richtlinie dienen. Vorinstanz: OVC Koblenz vom 9.1.2003 - 1 C 10187/01. difuSchutzregime im Europäischen Vogelschutzgebiet und verspätete Umsetzung der FFH-Richtlinie. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03.ZeitschriftenaufsatzDC4591UmweltschutzNaturschutzSchutzgebietStraßenbauVogelschutzrichtlinieFauna-Flora-Habitat-RichtlinieVogelschutzgebietVogelschutzArtenschutz