Deutsch, Markus1996-04-152020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/90485Das Bundesverfassungsgericht hat in Kürze zu klären, wie die das Planungsschadensrecht regelnden Par.39 ff BauGB rechtsdogmatisch einzuordnen sind. Handelt es sich um Vorschriften der Enteignungsentschädigung oder um eine Entschädigung für eine andernfalls unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Artikels 14 I Satz 2 GG? Als Ergebnis der Überlegungen im vorliegenden Beitrag wird festgestellt, daß eine vollständige oder teilweise Enteignung nur vorliegt, wenn die Zuordnung des Eigentumsgegenstands zum Inhaber aufgehoben und zur Verfolgung öffentlicher Zwecke auf einen Dritten übertragen wird. Soweit es nur um den Entzug oder die Gestaltung von Nutzungsrechten geht, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Wenn diese die formale Eigentumsposition entwerten oder vollständig aushöhlen, kann die Verhältnismäßigkeit durch Kompensationsvorschriften wieder hergestellt werden. Dazu kommen Entschädigung aber auch Überleitungsansprüche in Betracht. Dort, wo eine Kompensation unzumutbar ist, ist die Inhalts- und Schrankenbestimmung rechtswidrig. Die öffentliche Hand ist in diesen Fällen auf die Enteignung angewiesen. Eine Vertrauensentschädigung ist nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich geboten. Sie kann aber unabhängig davon vom Gesetzgeber vorgesehen werden. Par.39 BauGB stellt eine solche, verfassungsrechtlich nicht gebotene, vertrauensrechtliche Entschädigungsregelung dar, die keine Eingriffe in die Eigentumssubstanz ausgleicht.Planungsschadensrecht - § 39 ff BauGB - und Eigentumsgrundrecht - Artikel 14 GG.ZeitschriftenaufsatzI96010735PlanänderungEigentumEnteignungBegriffsbestimmungEntschädigungNutzungsänderungPlanungsschadenInhaltsbestimmungAbgrenzungRechtssystematikBaugesetzbuch (BauGB)