1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514509Die Eintragung nach § 3 und die "vorläufige" Unterschutzstellung eines Denkmals nach § 4 Denkmalschutzgesetz NW sind in ihren rechtlichen Wirkungen gleich; sie haben noch keine enteignende Wirkung. Die allgemeine Finanzkraft der Gemeinde ist kein öffentlicher Belang im Rahmen des § 9 Abs. 2 DSchG NW. In der Kombination von Eintragung eines Baudenkmals und dem Verbot seines Abbruchs kann ein enteignender Eingriff liegen. Führt die Versagung der Abbrucherlaubnis zu einem enteignenden Eingriff, richtet sich das weitere Verfahren vorrangig nach § 31 DSchG. Sofern der Eigentümer trotz Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze von dem Übernahmeverlangen keinen Gebrauch machen will, richtet sich die ihm zu gewährende Entschädigung insgesamt nach § 33 DSchG NW. -y-RechtEigentumAbbruchverfahrenAbbruchgenehmigungFinanzkraftRechtsprechungDenkmalschutzverfahrenEnteignungsentschädigungDSchG NW §§ 3, 4, 9, 31, 33. Denkmalschutz, vorläufige Unterschutzstellung. OVG NW, Urteil v. 18.5.1984 - 11 A 1776/83 - Rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz097565